Aktuelle Informationen zum Unterricht in Coronazeiten (Update 23.04.2021)

von Christoph BruecknerAktuelles0 Kommentare

Informationen zum Schulbetrieb am WBG nach dem 26.04.2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

aufgrund der aktuellen Lage im Kreis Recklinghausen ist weiterhin Distanzunterricht für die Jahrgänge 5 bis EF angesetzt.
Für weitere Details sind hier unsere Schreiben an die Schüler, die Schulpflegschaft sowie die Schulmail des MSB vom 22.04.2021 veröffentlicht:

 

Liebe Grüße und ein schönes Wochenende

Dr. Alexia Benthaus
(Stellvertretende Schulleiterin)

Das WBG führt Distanzunterricht auch ab dem 19.04.2021 weiter:

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

unser Schulträger, die Stadt Oer-Erkenschwick, hat uns soeben folgende Pressemitteilung des Kreises Recklinghausen von Samstag, 17. April 2021 mit der Bitte um Veröffentlichung zugesandt. Das WBG wird danach ab Montag, 19.04.2021 den Präsenzunterricht für die Q2 und Q1 sowie den Distanzunterricht für die Jahrgänge 5 bis EF fortführen.

Diese Regelung gilt bis einschließlich Montag, den 26.04.2021.

Die Pressemitteilung:

Land erteilt Einvernehmen: Schulen im Kreis Recklinghausen bleiben im Distanzunterricht

Im Kreis Recklinghausen wird es in der nächsten Woche weiterhin Distanzunterricht geben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat sein Einvernehmen zur Allgemeinverfügung erteilt, die der Kreis Freitagabend auf den Weg gebracht hatte.

Zwar liegt die kreisweite Sieben-Tage-Inzidenz auch heute noch knapp unter dem Grenzwert 200, in den meisten großen kreisangehörigen Städten lag sie schon in den vergangenen Tagen darüber. Am Ende geht es aber nicht nur um diesen Wert, sondern auch um die Zahl der Infektionen in der Altersklasse der Schüler. “Aufgrund der deutlich höheren Ansteckung gerade bei Jüngeren ist der weitere Distanzunterricht geeignet, um das Infektionsrisiko zu reduzieren”, heißt es in der Allgemeinverfügung, “Bei Kindern unter 10 Jahren liegt die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis Recklinghausen trotz der Osterferien und der Schulschließung in dieser Woche bei 204,7 und bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 10-19 bei 298,8.”

Darum wird die vom Land ursprünglich für Montag vorgesehene Einführung des Wechselunterrichts an Schulen im Kreis Recklinghausen vorerst nicht stattfinden. Lediglich Abschlussklassen und die Qualifikationsphasen der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs können am Präsenzunterricht festhalten. Die Pflicht von zwei Selbsttests pro Woche bleibt dabei erhalten. Die Schulen bieten eine Notbetreuung gemäß §1 Absatz 10 und 11 der Coronabetreuungsverordnung an.

Die Pressemitteilung des Kreises finden Sie hier.

 

Unterricht ab dem 19.04.2021 (Update 16.04.2021, 17.30 Uhr)

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

aufgrund der aktuellen Corona-Lage haben die Schulträger im Kreis Recklinghausen entschieden, dass am kommenden Montag, 19.04.2021, die Schulen weiter im Distanzbetrieb bleiben sollen. Die Abschlussjahrgänge (Q1, Q2, 10 INK) hingegen kommen weiterhin – wie schon in dieser Woche (12.-16.04.2021) – an allen Tagen der kommenden Woche unter den gleichen Bedingungen in den Präsenzunterricht und werden unter höchstmöglicher Beachtung aller Hygienevorschriften (u.a. Teilung der Gruppen auf zwei Räume) am WBG beschult.

Eine Verifizierung dieser Entscheidung durch das Land NRW steht noch aus.

Bitte beachten Sie dazu die Homepage und IServ-Veröffentlichungen!!

Sollten wir trotz aller Bemühungen seitens des Schulträgers dennoch die Schule am kommenden. Montag (19.04.2021) öffnen (müssen), so werden wir für die Jahrgangs-stufen 5 bis Q1 den Wechselunterricht ab dem 19.04.2021 aufnehmen (müssen), wenngleich der Inzidenzwert im Kreis Recklinghausen Richtung 200 marschiert und eine baldige erneute Rückkehr in den Distanzunterricht wahrscheinlich ist. In diesem Fall möchten wir Ihnen eine größtmögliche Planungssicherheit bieten und veröffentlichen also unten stehend die Planungen für den Fall des Wechselunterrichts.

Für den Fall der Rückkehr in den Wechselunterricht gilt am WBG:
Wir werden, anders als noch vor Ostern, alle Gruppen der Jahrgänge 5 bis Q1 jeweils im Wochen-Modell am WBG unterrichten. Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass wir dadurch die Kontaktreduzierung in den Vordergrund rücken und die verpflichtenden Testungen (siehe unten) auf zweimal pro Woche terminieren können.

Gleichzeitig macht der Stundenplan es in Teilen notwendig, dass Nachmittagsstunden für die gesamte Lerngruppe in den Distanzunterricht überführt werden, wenn sie laut Plan 14täglich als Doppelstunde angesetzt sind. Hier hätten ansonsten die immer gleichen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht. Eine entsprechende Aufteilung über diese Stunden entnehmen Sie bitte der unten stehenden Übersicht.

Aufteilung der Gruppen:

Also wird in der ersten Woche der Wiederaufnahme die Gruppe A (Einteilung wie vor den Ferien; erste Hälfte des Alphabets) für die gesamte Woche zum Präsenzunterricht in die Schule kommen, die Gruppe B (zweite Hälfte des Alphabets) dann in der zweiten Woche usw.

Eine konkrete Wochenplanung sowie eine Übersicht für den Nachmittagsunterricht werden wir auf der Homepage und über den Account der Schülerinnen und Schüler publizieren, sobald der definitive Termin für die Schulöffnung bekannt gemacht ist.

Wichtig: Die bisherige Einteilung für Geschwisterkinder bleibt von unserer Seite aus natürlich bestehen.

Differenzierungsunterricht / klassenübergreifender Unterricht in der Sekundarstufe I:

Der klassenübergreifende Unterricht der Sekundarstufe I, also Französisch, Lateinisch, MINT-AG, WPII-Bereich der Jahrgangsstufen 8 und 9 und Förderstunden finden im Vormittagsbereich (1.-6. Stunde) ausschließlich in den Klassengruppen statt, im Nachmittagsbereich jedoch auf Distanz.

Verpflichtende Selbsttestungen zweimal pro Woche:

Wie Sie und Ihr sicherlich bereits wissen, haben die Schulen in NRW die Anweisung der Landesregierung erhalten, alle Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche verpflichtend per Selbsttestung zu testen. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.

Die Selbsttestungen am WBG werden wir in allen Jahrgängen und Gruppen, die in Präsenz am WBG beschult werden, jeweils montags und mittwochs durchführen in der jeweils ersten Schulstunde laut individuellem Unterrichtsplan.

Die Gruppen der Klasse 7a und 9b werden sich also an den entsprechenden Tagen zu Beginn der zweiten Stunde testen, die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe EF in ihrer jeweils ersten Unterrichtsstunde (1.-3. Stunde des Tages).

Die Gruppen der Jahrgangsstufe Q1 werden sich in der 1. LK-Stunde des Tages testen

Die Jahrgangsstufe Q2 erhält nach Vorgabe der Landes- und Bezirksregierung komplett (Präsenz-)Unterricht nach Plan im Sekundarstufen-II-Gebäude. Deren Selbsttestung ist vorgesehen in den LK-Stunden montags und mittwochs.

Wir erhoffen uns durch diese verlässlichen Testzeiten Routine auf allen Seiten.

Es besteht Anwesenheitspflicht zu den Testungen! Wer an diesen Tagen an den Selbsttests (z.B. aufgrund eines Arzttermins) nicht teilnehmen kann, muss einen Bürgertest vorweisen oder aber er / sie kann an diesem Tag nicht am WBG in Präsenz beschult werden. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben aber keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.

Aufsicht über die Testung führen die in den jeweiligen Stunden eingesetzten Kolleginnen und Kollegen. Der jeweils zu den Testzeiten angesetzte Unterricht wird erst nach Abschluss der Testung aufgenommen, ungültige Testergebnisse führen dazu, dass der individuelle Test wiederholt werden muss.

Umgang mit den Testergebnissen:

Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungs-verordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.

Im Falle eines positiven Testergebnisses kann das Sekretariat digital informiert werden, der / die Schüler/in geht selbstständig zum Sekretariat, wo er/sie erwartet wird. Die Eltern müssen die in der Schule positiv getestete Schülerin bzw. den in der Schule positiv getesteten Schüler dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.

Wir sind außerdem verpflichtet, das Gesundheitsamt über das Ergebnis des schulischen Selbsttests zu informieren (laut §6 in Verbindung mit §8 Abs.1 Nr. 7 Infektionsschutz-gesetz). Von dort erhalten wir Anweisungen zum weiteren Prozedere.

Weitere Informationen zu gültigen Quarantäne-Regelungen für die anwesenden Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind in der Verlautbarung des Kreises Recklinghausen zu finden unter

https://www.kreisre.de/inhalte/buergerservice/gesundheit_und_ernaehrung/infektionsschutz/faq_corona-virus.asp / => Abteilung „Schulen“.

Wir bleiben gespannt, blicken mit Sorge auf die kommenden Wochen und grüßen herzlich

für die erweiterte Schulleitung des WBG

Dr. Alexia Benthaus
(Stellvertretende Schulleiterin)

 

Unterricht nach den Osterferien (Update 15.04.2021)

Liebe Eltern,

wie Sie sicherlich der Presse entnommen haben, werden in der kommenden Woche ausschließlich die Jahrgangsstufen Q1 und Q2 in Präsenz am WBG beschult werden. Alle anderen Jahrgangsstufen erhalten Distanzunterricht über die IServ-Plattform (insbesondere Videokonferenz-Unterricht und eigenverantwortliches Arbeiten über das Aufgabenmodul). Da wir – wie Ihnen bekannt sein dürfte, – am Montag, 12.04.2021, eine pädagogische Ganztags-Konferenz für das Kollegium angesetzt haben, startet der Unterricht für alle Klassen und Kurse ab Dienstag, 13.04.2021.

Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge Q1 und Q2 werden durch unseren Oberstufenkoordinator, Herrn Enting, gesondert über den Schulbeginn und die Raumpläne per IServ informiert.

Eltern der Jahrgänge 5 und 6 haben das Recht, ihr Kind zu einer Notbetreuung anzumelden mit dem anhängenden Formular. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass die Kinder nicht in der Schule in Präsenz unterrichtet werden, sondern dass es sich um eine reine Notbetreuung (wie in den vergangenen Monaten praktiziert) handelt undmdaher die Kinder im Rahmen des Distanzunterrichts aus der Schule heraus am Unterricht ihrer Klasse teilnehmen. Sobald wir Näheres über die Zeit nach dem 16.04.2021 erfahren, melden wir uns bei Ihnen. Bitte beachten Sie diesbezüglich neben den Presseverlautbarungen regelmäßig auch unsere Homepage!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexia Benthaus
(Stellv. Schulleiterin)

Schulmail des MSB vom 14.04.2021: Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021 – Coronaselbsttests an Schulen – Testpflicht

Schulmail des MSB vom 13.04.2021: Informationen zur Verweigerung von Selbsttests an Schulen

Schulmail des Bildungsministeriums vom 08.04.2021

Antrag Notbetreuung für die Jgst. 5 & 6

 

18.03.2021 – Informationen zu Selbsttests am WBG

Elternbrief

Schulmail des Ministeriums

Widerspruchserklärung

Anleitung Schnelltest

Gebrauchsanweisung des Herstellers

Interpretations Testergebnis

 

10.03.2021 – Notbetreuung in den Jgst. 5 & 6

Liebe Eltern der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6,

ab dem kommenden Montag, dem 15.03.2021, wird in NRW an den weiterführenden Schulen der sogenannte Wechselunterricht (Wechsel zwischen Unterricht in Präsenz an der Schule und Unterricht auf Distanz zuhause) starten. Sollten Sie an den Tagen des Distanzunterrichtes ein Betreuungsangebot für Ihr Kind benötigen, melden Sie Ihr Kind bitte mit dem dieser Mail angehängten Formular an. Um die Durchführung dieses Betreuungsangebotes solide planen zu können, übermitteln Sie das Formular bitte bis spätestens Freitag, den 12.03.2021, 10:00 Uhr an das Sekretariat unserer Schule.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Huhn

 

08.03.2021 – Plan für den Wechselunterricht ab dem 15.03.2021

Liebe Eltern,

wir freuen uns, dass wir Ihre Kinder ab dem 15.03.2021 wieder in der Schule begrüßen und unterrichten dürfen, auch wenn dies zunächst nur im Wechselunterricht geschehen kann. Es ist Zeit, diesen Schritt in die Richtung einer schulischen Normalität zu gehen, auch wenn wir alle weiterhin mit Sorgen auf den möglichen Beginn einer dritten Corona-Welle schauen.

Hier finden Sie die Informationen zur Umsetzung des Distanzunterrichts an unserer Schule. Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darüber informieren, dass der mit dem Wechselunterricht verbundene Präsenzunterricht neben dem klassischen Unterrichten nach der langen Phase des Distanzunterrichts eine wichtige soziale Funktion erfüllen soll. Dies bedeutet z.B. auch, dass in der Zeit bis Ostern keine schriftlichen Leistungsüberprüfungen (Klassenarbeiten, Klausuren, Tests) in der Sekundarstufe I und der Jahrgangsstufe EF stattfinden sollen.

Die Freude daran, wieder Schülerinnen und Schüler in unserer Schule unterrichten zu können, wird uns Lehrerinnen und Lehrer sicherlich helfen, die Herausforderungen des Wechselunterrichts in den beiden Schulwochen vor den Osterferien erfolgreich anzugehen.

Herzliche Grüße

Dr. Alexia Benthaus und Christian Huhn

05.03.2021 – Neue Schumail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen – Informationen zum Schulbetrieb nach dem 15.03.2021

Sobald der Plan für die konkrete Umsetzung dieser Dienstmail am WBG steht, informieren wir umfassend über die Vorgehensweise an unserer Schule. Ab sofort steht hier die aktuelle Schulmail vom 05.03.2021 zu Download bereit.

19.02.2021 – Raumplan für den Distanzunterricht in der Q1 & Q2 –

Hier befindet sich der Raumplan für den Präsenzunterricht in der Q1 und Q2 ab dem 22.02.2021 zum Download.

 

11.02.2021 – Neue Schumail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen – Informationen zum Schulbetrieb nach dem 14.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit dieser SchulMail informiere ich Sie gerne über die Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am gestrigen Mittwoch, den 10. Februar 2021, sowie über die weitere Vorgehensweise zum Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen.

Die Maßnahmen der vergangenen Wochen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zu einer Reduzierung der Infektionszahlen und zu einem Absinken der Inzidenzwerte geführt. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung müssen wir das Infektionsgeschehen weiterhin genau beobachten und bei möglichen Schritten zur Öffnung der Schulen besonnen und vorsichtig vorgehen. Während die bisherigen Beschränkungen in allen Bereichen nahezu unverändert fortgesetzt werden, sollen die gemeinsam erarbeiteten Spielräume wie angekündigt für die schrittweise Erweiterung der Präsenzangebote im Bereich der Bildung und Betreuung genutzt werden. In den Schulen können in einem ersten Schritt hierbei vor allem die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Abschlussklassen Berücksichtigung finden.

Im Vorfeld des Treffens der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat das Ministerium für Schule und Bildung in den vergangenen Tagen mit zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden intensive und sehr konstruktive Gespräche geführt. Wichtige Gesprächspartner waren dabei unter anderem Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht. In diesen Gesprächen standen neben den Abschlussklassen gerade auch die besonderen Bedürfnisse der jüngeren Schülerinnen und Schüler, der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen und insgesamt ein Zuwachs an Präsenzunterricht im Zentrum der Interessen und des Austausches. Nordrhein-Westfalen wird von den Möglichkeiten des gestrigen Beschlusses im Interesse der Kinder und Jugendlichen verantwortungsvoll Gebrauch machen und zunächst für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie der Primarstufe wieder verstärkt Unterricht in Präsenz ermöglichen. Sobald sich die Infektionslage weiter entspannt, werden wir aber auch eine Rückkehr für die Schülerinnen und Schüler weiterer Jahrgangsstufen zumindest in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb prüfen und entscheiden.

Wichtig war den Beteiligten ebenso wie der Landesregierung, eine Planungsperspektive aufzuzeigen und Lösungen für Modelle zum Schulbetrieb zu etablieren, die einen Einstieg sicherstellen und darauf aufbauend zugleich weitere Schritte zur Öffnung ermöglichen. Um den Schulen und den Schulträgern den notwendigen Vorlauf zur Umsetzung zu geben, werden alle relevanten Veränderungen zum Schulbetrieb auf der Grundlage des gestrigen Beschlusses mit einem Vorlauf von 10 Wochentagen ab Montag, den 22. Februar 2021, zur Umsetzung kommen.

Regelungen für die Primarstufe (Grund- und Förderschulen)

Ab Montag, den 22. Februar 2021, wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Dabei sind folgende Rahmenvorgaben zu beachten:

  • Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten auch im Wechselmodell die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • In den Präsenzphasen des Unterrichts sollte nach Möglichkeit der Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie der Sachunterricht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich können jedoch alle Fächer sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erteilt werden.
  • Bei den festzulegenden Intervallen zwischen Präsenz- und Distanzunterricht erhalten die Schulen Gestaltungsspielräume und treffen die dafür notwendigen Abstimmungen wie z.B. beim Schülerspezialverkehr mit dem Schulträger.
  • Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen.
  • Zeitintervalle, bei denen Schülerinnen und Schüler länger als eine Woche lang keinen Präsenzunterricht erhalten, sind unzulässig.
  • Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells trifft die Schulleitung. Sie informiert hierbei die Schulkonferenz und die Schulaufsicht.
  • Für Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderen vom Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich (Formular siehe Anlage).
  • Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS- bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können vor Ort getroffen werden.
  • Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist anzustreben. Ausnahmen können vor Ort entschieden werden.
  • Es sollen möglichst konstante Betreuungsgruppen gebildet werden, Gruppenzusammensetzungen sind zu dokumentieren. Es ist möglich, dass die Kinder, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, durch die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung pro Tag zwei feste Bezugsgruppen haben.
  • Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann weiterhin stattfinden. Das heißt, die Schule bietet Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, an, ihre Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere Schülerinnen und Schüler der ersten und vierten Klasse in den Blick genommen werden.
  • Im Ganztag beschäftigtes Personal anderer Träger kann nach Absprache auch in der Begleitung des Distanzunterrichts in den Räumen der Schule bzw. in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.

Generelle Vorgaben für weiterführende allgemeinbildende Schulen

  • Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in einer Abschlussklasse befinden, werden auch nach dem 22. Februar 2021 vorerst noch auf Distanz unterrichtet.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 wird auf Antrag der Eltern weiterhin eine pädagogische Betreuung ermöglicht.
  • Auf Initiative der Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern aller Klassen, die zu Hause aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, weiterhin angeboten werden, ihre Aufgaben unter Aufsicht in den Räumen der Schule zu bearbeiten (erweiterte Betreuung).

Regelungen für die Abschlussklassen

Allen Schülerinnen und Schülern, die vor Prüfungen stehen und die einen erfolgreichen Abschluss ihrer bisherigen Schullaufbahn anstreben, wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht ermöglicht. Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen ist grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts auch in voller Klassenstärke möglich. Mit dem Ziel der Kontaktreduzierung können Klassen und Lerngruppen jedoch auch geteilt werden, falls hierzu die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ziel bleibt es, eine ausreichende und gute Vorbereitung auf Abschlussprüfungen im Rahmen des hierzu notwendigen Präsenzunterrichts zu sichern. Für die Schülerinnen und Schüler kann es zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kommen. Auch ein Hybrid-Unterricht ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, möglich. Modelle zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht finden Sie in den Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

  • Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
  • Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
  • Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.

Bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen können die Schulen unter Beachtung der nachfolgenden Punkte eigene Gestaltungsspielräume nutzen.

Besondere Regelungen für den Präsenzunterricht in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I

  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Maßnahmen äußerer Differenzierung, wie sie beispielsweise im Bereich der zweiten Fremdsprache bzw. im Wahlpflichtbereich, im Religionsunterricht oder bei der Unterscheidung in E- und G-Kurse üblich sind, müssen den Erfordernissen angepasst oder ausgesetzt werden.
  • Einzelne Fächer können – in Abhängigkeit von den standortspezifischen, auch personellen Rahmenbedingungen – überwiegend auf Distanz unterrichtet werden; allerdings sollten die Fächer der zentralen Prüfungen im Mittelpunkt des Präsenzunterrichts stehen.
  • Generell ist zu prüfen, ob Klassenarbeiten erst nach Ostern geschrieben werden können. In jedem Fall sollte ihnen eine längere Phase des Präsenzunterrichts vorausgehen.

Bei der Umsetzung dieser Vorgaben zum Schulbetrieb ab dem 22. Februar 2021 bitte ich Sie, wenn nötig, die Unterstützung der Schulaufsicht und des Schulträgers zu suchen und vor Ort die Möglichkeiten von Kooperationen zu nutzen. Zudem möchte ich Sie noch einmal auf die Möglichkeit hinweisen, bei Personalengpässen befristete Verträge abschließen zu können. Darüber hinaus sollten nach wie vor die Möglichkeiten eines versetzten oder gestaffelten Unterrichtsbeginns genutzt werden.

Regelungen für die gymnasiale Oberstufe (Gymnasien, Gesamtschulen, WBK)

Phasen selbstständigen Lernens gehören für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe zum Schulalltag. Gleichwohl ist insbesondere zur Vorbereitung auf die anstehenden Abiturprüfungen ein regelhafter Präsenzunterricht von großer Bedeutung. Da die Leistungen auch der Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in der Qualifikationsphase 1 befinden, bereits in die Gesamtbewertung für ihr Abitur einfließen, wird auch ihnen die Rückkehr in einen Präsenzunterricht ermöglicht. Entsprechendes gilt für die Studierenden des WBK im dritten bis sechsten Semester.

Bei der Umsetzung des Präsenzunterrichts sind die nachfolgenden Eckpunkte zu beachten:

  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten die Regelungen der APO-GOSt und die Kernlehrpläne.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe Q2 (im WBK: für Studierende des 5. und 6. Semesters) sollten in den Präsenzphasen des Unterrichts neben den Leistungskursen nach Möglichkeit jene Grundkurse im Vordergrund stehen, in denen sie ihre Abiturprüfungen ablegen. Das bedeutet, dass für Schülerinnen und Schüler eines Grundkurses jeweils unterschiedliche Präsenz- und Distanzphasen vorgesehen werden können, abhängig davon, ob dieser Kurs für die Schülerinnen und Schüler ein Abiturfach ist oder nicht.
  • Die pro Schülerin bzw. Schüler notwendigen drei Vorabiturklausuren müssen bis zu den Osterferien geschrieben werden.
  • Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, anbieten, ihre Aufgaben in geeigneten Räumen der Schule zu erledigen.
  • Die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase werden zunächst weiterhin auf Distanz unterrichtet. Für die Studierenden des WBK im 1. und 2. Semester gilt dies entsprechend.

Besondere Regelungen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen

Grundsätzlich gelten die oben genannten Regelungen auch für Schülerinnen und Schüler in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen. Allerdings sind mit Blick auf die unterschiedlichen behinderungsspezifischen Ausprägungen folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Neben den Klassen der Primarstufe kehren an den Förderschulen auch die Abschlussklassen in den Präsenzunterricht zurück.
  • Schülerinnen und Schüler, auch in höheren Altersstufen, die nicht ohne Betreuung zu Hause am Distanzunterricht teilnehmen können – insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung – haben im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Förderschulen bzw. der Schulen des Gemeinsamen Lernens einen Anspruch auf eine Betreuung in der Schule.
  • Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 Schulgesetz grundsätzlich als Ganztagsschulen geführt werden, bieten in den betroffenen Jahrgangsstufen auch weiterhin ganztägige Präsenztage an. Bei personell bedingten, unvermeidlichen Einschränkungen ist die Schulaufsicht zu informieren.
  • Die zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII einzusetzenden Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter können auch im häuslichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler unterstützen. Bei der Entscheidung des Sozial- oder Jugendamtes über den Einsatz im häuslichen Umfeld sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Institutes sind zu beachten.

Regelungen für den Sportunterricht

Auch der Unterricht im Fach Sport findet grundsätzlich statt. Zu beachten ist, dass Sportunterricht, wann immer es die Witterung zulässt, im Freien stattfinden soll. Beim Sportunterricht in der Sporthalle ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nur bei Phasen intensiver, körperlicher Ausdaueranstrengung soll auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Eine detailliierte Übersicht zu den neuen Regelungen zur Durchführung von Sportunterricht in Präsenz sind auf dem Schulsportportal www.schulsport-NRW.de nachlesbar. Zur Durchführung von Distanzunterricht im Fach Sport und zu Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen Informationen, die mit der Unfallkasse NRW abgestimmt sind. Diese Informationen sind ebenfalls unter www.schulsport-NRW.de abrufbar. Die Sportstätten sind entsprechend zur Nutzung bereitzustellen. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die Sport als ein Abiturfach haben, sind die Schulträger aufgefordert – gegebenenfalls mit größerem Einzugsbereich – alle erforderlichen Sportstätten zur Verfügung zu stellen.

Regelungen für das Berufskolleg

Die mit SchulMail vom 28. Januar 2021 dargelegten Regelungen gelten bis einschließlich 20. Februar 2021 fort.

Ab dem 22. Februar 2021 wird bis auf Weiteres für grundsätzlich alle Bildungsgänge am Berufskolleg mit Ausnahme der Abschlussklassen der Unterricht in Präsenz ausgesetzt und als Distanzunterricht erteilt. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der DistanzunterrichtVO.

Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen des Berufskollegs können im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.

Bei den nachfolgend aufgeführten Abschlussklassen der Berufskollegs sind – sofern die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht genutzt wird – hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht mit Blick auf die frühestens anstehenden Prüfungen folgende Prioritäten zu setzen:

  1. Abschlussklassen der Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) bis zum 26. März 2021 ablegen.
  2. Abschlussklassen der Fachklassen des dualen Systems, die im April 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen und Klassen der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums.
  3. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge sowie der Fachklassen des dualen Systems, die ihre dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Berufsabschlussprüfungen der Kammern ab Mai 2021 ablegen.
  4. Abschlussklassen voll- und teilzeitschulischer Bildungsgänge ohne Abschlussprüfungen sowie die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums, die mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase ebenfalls als Abschlussklassen gelten.

Hierbei ist der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

  • gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;
  • die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;
  • sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der DistanzunterrichtVO zu informieren;
  • die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.

Schutzpaket und zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in den Schulen

Schutzmasken:

Schon im vergangenen Jahr haben alle Schulen erste Lieferungen von Schutzmasken bekommen. Inzwischen werden nur noch Masken nach dem FFP-2 bzw. N/KN95 Standard durch die Schulträger ausgeliefert.

Ab dem 15. Februar 2021 stehen solche Schutzmasken für alle Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal – auch das Personal in der Betreuung – in den Schulen zur Verfügung, insgesamt zwei Masken pro Person und Präsenztag. Für Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens steht zusätzliche Schutzausstattung bereit.

Eine medizinisch begründete und ärztlich attestierte Befreiung von der Maskenpflicht ist nach wie vor möglich.

Nach jetzigem Sachstand wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in ihrer ab dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung erweiterte Regelungen zum Maskentragen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände vorsehen. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, möchten aber auch darum bitten, von den verschiedenen Möglichkeiten der Information im Internet Gebrauch zu machen (z.B. https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw ).

Testungen:

Darüber hinaus gilt schon seit dem 11. Januar 2021 die Zusage, dass sich alle an der Schule Tätigen bis zu den Osterferien insgesamt sechs Mal bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kostenfrei und anlasslos testen lassen können. Bescheinigungen werden von den Schulen ausgestellt.

Dieses Testangebot wird ab sofort erweitert. Zunächst bis zu den Osterferien sind zwei Tests pro Woche möglich. Die Tests werden mit PoC-Tests ebenfalls bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt; bei Verdacht erfolgt ein nachgelagerter PCR-Test zur Abklärung.

Schutz von sogenannten Risikogruppen:

Nach wie vor führt die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe auf Nachweis zu einer Befreiung von der Pflicht, Präsenzunterricht zu erteilen. Die entsprechenden Erlasse gelten zunächst bis zu den Osterferien fort.

Die bislang für schwangere Lehrkräfte geltenden Regelungen werden ab sofort dahin erweitert, dass Schwangere grundsätzlich keinen Dienst mehr vor Ort in der Schule zu leisten haben.

Aktuelle Hygieneempfehlungen:

Ihnen allen bekannt sind die „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW“. Sie stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung und werden bei Änderungen der Coronaschutz- oder der Coronabetreuungsverordnung ständig aktualisiert. In Verbindung mit der oben bereits angekündigten Überarbeitung der Coronabetreuungsverordnung steht hier kurzfristig eine Aktualisierung bevor.

Weitere Maßnahmen

Um Sie bei der weiteren Planung der kommenden Wochen zu unterstützen, möchte ich Sie heute darüber hinaus noch über folgende Entscheidungen informieren:

Verschiebung von VERA 8 und VERA 3

Die ursprünglich in der Klasse 8 für den Zeitraum vom 2. März bis zum 19. März 2021 vorgesehenen Lernstanderhebungen/Vergleichsarbeiten (VERA 8) werden auf den Beginn des kommenden Schuljahres (frühestens September 2021) verschoben. Dies gilt ebenfalls für die ursprünglich zwischen dem 22. April und dem 5. Mai 2021 vorgesehenen Vergleichsarbeiten in der Klasse 3 der Primarstufe (VERA 3). Frühestens im September 2021 werden diese Lernstanderhebungen dann in den Klassen 4 und 9 durchgeführt. Sie können hiermit den Lehrkräften zu Beginn des kommenden Schuljahres Aufschluss über bestehende Lernlücken ermöglichen. Nähere Informationen zu VERA erhalten Sie in Kürze mit einer gesonderten SchulMail.

Reduzierung der Zahl vorgeschriebener Klassenarbeiten

Mit einem gesonderten Erlass wird in Kürze die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) vorgeschriebene Anzahl der Klassenarbeiten in diesem Jahr reduziert. Im ersten Halbjahr ausgebliebene Klassenarbeiten müssen – sofern nicht bereits geschehen – nicht nachgeholt werden. Im zweiten Halbjahr sind zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen. Die ZP 10 gilt als eine dieser zwei Leistungen. Die in den Ausbildungsordnungen eröffnete Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit durch eine andere Form der Leistungserbringung zu ersetzen, bleibt bestehen. Mit diesem Schritt wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass in den vergangenen Wochen Distanzunterricht stattgefunden hat und eine Rückkehr in den Präsenzunterricht nicht in erster Line zur schriftlichen Leistungsüberprüfung dienen sollte. Zugleich wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler auch im Distanzunterricht regelmäßige Rückmeldungen durch ihre Lehrkräfte erhalten und mehr als eine Leistung erbracht wird, um das Gewicht einer einzelnen Leistung nicht zu groß werden zu lassen.

Fortsetzung der Ferienprogramme

Die Förderung von außerschulischen Angeboten zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen im Bildungsbereich wird erneut möglich sein. Die Förderrichtlinien werden – auch mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung – gegenwärtig angepasst. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags hat durch Beschluss vom 3. Februar 2021 bereits Fördermittel in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum Ende der Sommerferien 2022 bereitgestellt. Damit wird den Trägern der Maßnahmen und Ihren Schulen eine langfristige Perspektive im Interesse der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Förderanträge können weiterhin durch Schulträger und weitere Bildungsanbieter gestellt werden. Die außerschulischen Angebote sollen einerseits vor allem das erfolgreiche Anknüpfen an schulische Lernprozesse und die Vorbereitung auf Prüfungen, die in den Schulen stattfinden, unterstützen, andererseits Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung stärken. Die Schulen werden gebeten, die Maßnahmen zu unterstützen, indem zum Beispiel Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern auf Angebote hingewiesen oder individuelle Förderpläne zur Verfügung gestellt werden. Nähere Informationen zu den einzelnen Förderrichtlinien werden mit einer separaten SchulMail in den nächsten Tagen bekannt gegeben.

Berufliche Orientierung

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist im Interesse der Schülerinnen und Schüler und deren beruflicher Zukunft weiterhin notwendig. Die Umsetzungsvorgaben unterscheiden zwei Unterrichtsszenarien: Im Distanzunterricht ist die Umsetzung der Standardelemente nur in digitaler Form möglich. Nur in Ausnahmefällen können auf Wunsch der Eltern und bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses der Betriebe Praktika durch die Schulleitungen auch in Präsenz im Betrieb genehmigt werden. Im Präsenz- oder Wechselunterricht sind für die Umsetzung weitreichende Flexibilisierungsmöglichkeiten eingeräumt worden. Diese finden Sie gesammelt in dem FAQ für alle Standardelemente.

Aussetzung der Erhebungen zur Unterrichtsausfallstatistik

Die Erhebung der Unterrichtsstatistik wird bis zu den Osterferien ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Wochenmeldung als auch für die Detailerhebung. Das derzeitige Unterrichtsgeschehen kann mit der auf einen normalen Unterrichtsbetrieb in Präsenz ausgelegten Unterrichtsstatistik nicht hinreichend realistisch abgebildet werden. Mit dem Aussetzen der Erhebung ist zudem eine Entlastung der beteiligten Schulen verbunden. Ich möchte Sie jedoch weiterhin um Teilnahme an der wöchentlichen COSMO-Erhebung sowie anlassbezogenen Erhebungen bitten, deren Zahl und Umfang auf das Nötigste beschränkt ist. Die von Ihnen hier übermittelten Daten sind wichtige Grundlagen für die von der Landesregierung in den kommenden Wochen zu treffenden Entscheidungen.

Klassenfahrten bis zu den Sommerferien

Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. Wegen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies ab sofort auch für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2021. Ein entsprechender Runderlass ergeht in Kürze. Mit Runderlass vom 10. Dezember 2020 hat das Land erklärt: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden grundsätzlich die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Hotel oder Jugendherberge) rechtmäßig in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten, die vor dem 24. März 2020 für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31. März 2021 gebucht worden sind, übernommen. Dies gilt auch für Schulfahrten, die zwischen den Oster- und den Sommerferien 2021 durchgeführt werden sollten, wenn diese Fahrten vor dem 24. März 2020 gebucht wurden. Zusätzlich werden anfallende Gebühren für Umbuchungen übernommen, wenn hierdurch gegenüber der Absage eine Reduktion der Kosten bewirkt werden konnte oder kann.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen, den Schulbetrieb in Ihren Schulen für die kommenden Wochen vorzubereiten.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

03.02.201 – Neuer Elternbrief der Schulleitung

Hier steht der aktuelle Elternbrief der Schulleitung zum Download bereit.

28.01.2021 – Neue Schumail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der heutigen SchulMail möchte ich Sie gerne über den weiteren Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021 informieren und dabei zunächst ganz kurz auf das aktuelle Infektionsgeschehen eingehen.

Einerseits sind wir derzeit erleichtert über eine gewisse Entschleunigung des Infektionsgeschehens. Zumindest signalisieren die täglichen Zahlen der Neuinfizierten und auch die Inzidenzwerte insbesondere für Nordrhein-Westfalen eine hoffnungsvolle Entwicklung. Andererseits gibt es Virus-Mutationen, von denen wir noch nicht genau wissen, wie schnell sie sich verbreiten und wie gefährlich sie tatsächlich sind. Die Erkenntnisse aus Großbritannien, Irland und auch aus außereuropäischen Ländern sind jedenfalls beunruhigend und mahnen zur Vorsicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt hierzu den Beschluss der Regierungschefinnen und der Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 im Bereich Schule weiterhin konsequent um. Zugleich werden anlässlich der Fortsetzung des Distanzunterrichts Regelungen getroffen, die eine zusätzliche Unterstützung der Schülerinnen und Schüler ermöglichen sollen, die hierauf in einer Zeit ohne Präsenzunterricht in besonderer Weise angewiesen sind. Die genannten Beschlüsse hat das Ministerium für Schule und Bildung intensiv mit vielen Akteuren und Verbänden aus dem Bildungsland Nordrhein-Westfalen erörtert und innerhalb der Landesregierung beraten. Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr im Lichte dieser Beratungen und Beschlüsse ab dem 1. Februar 2021 folgende Regelungen:

Grundsätzliche Fortsetzung des Distanzunterrichts

Grundsätzlich muss der Präsenzunterricht bis einschließlich zum 12. Februar 2021 ausgesetzt bleiben. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gemäß § 52 SchulG (DistanzunterrichtVO). Zur Ausgestaltung des Distanzunterrichts wird noch einmal auf die Ihnen bereits bekannte Übersicht zu den Unterstützungsmaterialien verwiesen. Die Regelungen zur Aussetzung des Präsenzunterrichts sowie zur Erteilung des Distanzunterrichts gelten grundsätzlich weiterhin auch für alle Abschlussklassen.

Klassenarbeiten und Klausuren

Klassenarbeiten und Klausuren sollen in der Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021 grundsätzlich nicht geschrieben werden. Sollten einzelne Schulen in der Zeit bis zum 12. Februar 2021 beispielsweise auf der Basis ihrer bisherigen Klausurpläne Vorabiturklausuren dennoch durchführen wollen, so ist mit allen Beteiligten ein Einvernehmen herzustellen.

Schulische Nutzung der Schulgebäude

Die schulische Nutzung der Schulgebäude und Schulanlagen wird bis zum 14. Februar 2021 weitgehend untersagt bleiben. Dies wird Gegenstand der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) sein, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Kürze erlassen wird.

Von der Nutzung der Schulgebäude und dem damit verbundenen Betretungsverbot bleiben weiterhin insbesondere ausgenommen:

  • die Schulmitwirkung und damit die Sitzungen der Gremien und Konferenzen; gleichwohl sollten die Schulen solche Zusammenkünfte möglichst verschieben oder auf digitale Formate ausweichen,
  • die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und Gebäudereinigung) erforderlichen Tätigkeiten,
  • die Schulen können, falls unabdingbar, Auswahlgespräche im Lehrereinstellungsverfahren führen,
  • die Anmeldungen an den weiterführenden Schulen,
  • Unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung bleiben möglich,
  • Berufsabschlussprüfungen der Kammern bleiben ebenfalls möglich.

Bei allen Angeboten und Veranstaltungen in den Schulräumen müssen die Regeln der CoronaBetrVO für den Infektionsschutz strikt beachtet werden. Zugleich sehen wir aber die Notwendigkeit, in wohl begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen vorzusehen:

Ausnahmen für Abschlussklassen der Berufskollegs

Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen des Berufskollegs können bei besonderem pädagogischen Bedarf sowie bei zeitnah bevorstehenden Berufsabschlussprüfungen ausnahmsweise unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der CoronaBetrVO im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen der Fachklassen des dualen Systems, die ihre Berufsabschlussprüfung (auch erster Teil der gestreckten Abschlussprüfung) bis zum 26. März 2021 absolvieren. Dabei ist der Präsenzunterricht drei Wochen – in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Kammern ggf. zwei Wochen – vor den jeweiligen Prüfungsterminen zu beenden und wieder in Distanzform aufzunehmen. Die Entscheidung hierüber legt die Schulleitung unter Angabe der Begründung der oberen Schulaufsicht zur Genehmigung vor.

Ausnahmen für schulische Unterstützungsangebote

Die Schulen bieten denjenigen Schülerinnen und Schülern, die im Distanzunterricht zu Hause kein chancengerechtes und gleichwertiges Lernumfeld im Sinne von § 3 Abs. 7 der Verordnung zum Distanzunterricht vorfinden, ein qualitativ gutes Unterstützungsangebot.

Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6

Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten seit dem 11. Januar 2021 auf Antrag der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das Jugendamt initiativ werden. Dieses Angebot wird für die Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021 fortgesetzt.

Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.

Erweitertes Angebot für alle Klassen und Jahrgangsstufen (1 bis 13)

Ab dem 1. Februar 2021 erhalten Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen (1 bis 13), die das Angebot des Distanzunterrichtes im häuslichen Umfeld ohne Begleitung nicht zielgerichtet wahrnehmen können, zur Wahrung der Chancengerechtigkeit die Möglichkeit, in der Schule am Distanzunterricht teilzunehmen.

Die Teilnahme an diesem Angebot wird den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, durch die Schulleitung unterbreitet. Die Annahme des Angebots ist freiwillig; die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler, ggf. auch die Ausbildungsbetriebe, erklären sich mit der schulischen Betreuung nach Möglichkeit schriftlich einverstanden. Das erweiterte schulische Unterstützungsangebot kann nicht von den Eltern initiiert werden. Im Rahmen des schulischen Unterstützungsangebots wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, am Distanzunterricht in geeigneten Räumlichkeiten der Schule unter Aufsicht des nicht am Distanzunterricht beteiligten schulischen Personals teilzunehmen. Der Umfang des Angebotes richtet sich nach dem Umfang des regulären Unterrichtsbetriebes, über den Rahmen (z.B. die Mittagsverpflegung) wird vor Ort entschieden. Es gelten die Regeln der CoronaBetrVO für die Ganztagsbetreuung.

Während der genannten schulischen Unterstützungsangebote findet kein zusätzlicher Präsenzunterricht statt. Vielmehr dienen die Angebote dazu, Schülerinnen und Schülern, die im häuslichen Umfeld keine angemessenen Lernbedingungen haben, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen also – auch wenn sie sich in der Schule befinden – an ihrem Distanzunterricht teil. Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.

LOGINEO NRW

Seit November 2019 stellt das Ministerium für Schule und Bildung den Schulen die Plattform LOGINEO NRW kostenlos zur Verfügung, um schulische Abläufe zu vereinfachen, den Datenschutz deutlich zu verbessern und somit eine rechtssichere, digitale Kommunikation und Organisation in Schulen zu ermöglichen. Mit LOGINEO NRW können Lehrkräfte und perspektivisch auch Schülerinnen und Schüler über dienstliche E-Mail-Adressen kommunizieren, Termine in gemeinsamen Kalendern organisieren und Materialien in einem geschützten Cloudbereich austauschen.

Bis Ende Januar 2021 haben 1.824 Schulen die Schulplattform LOGINEO NRW erhalten. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde die Umsetzung der Lernplattform LOGINEO NRW LMS erheblich beschleunigt. Sie steht Schulen in Nordrhein-Westfalen seit dem 10. Juni 2020 kostenlos zur Verfügung. Das Lernmanagementsystem soll Unterricht auf Distanz erleichtern und dazu beitragen, Lehr-Lern-Prozesse digital zu unterstützen, sei es in Phasen des Lernens auf Distanz wie anlässlich der Corona-Pandemie oder im Rahmen des Präsenzunterrichts. 2.310 Schulen haben das Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS bisher erhalten. Außerdem stellt das Land Nordrhein-Westfalen den öffentlichen Schulen, den Ersatzschulen und den Zentren für schulische Lehrerausbildung (ZfsL) den LOGINEO NRW Messenger für eine schnelle und einfache Kommunikation zur Verfügung, seit dem 21. Januar 2021 zusätzlich mit einer Videokonferenzoption.

1.690 Schulen haben bisher den LOGINEO NRW Messenger erhalten, davon 356 mit Videokonferenzoption.

Im Rahmen der Angebote von LOGINEO NRW übernimmt das Land die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb. Informationen zu den Anwendungen sowie zur Beantragung finden Sie unter www.logineo.nrw.de.

Weiteres Verfahren und weitere Informationen

Es ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen, Sie rechtzeitig über die weitere Vorgehensweise und möglichst auf der Grundlage weiterer Vereinbarungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

mit der Bundesregierung zu informieren. Insbesondere wichtige Informationen zum Schulbetrieb ab dem 15. Februar 2021 und zu Regelungen und Entscheidungen zu Prüfungen und Abschlüssen auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21. Januar 2021 werde ich Ihnen schnellstmöglich zukommen lassen.

Jenseits der zwischenzeitlich erfolgten digitalen Ausstattungsprogramme des Landes und des Bundes zur Unterstützung der Schulen kann der gegenwärtig notwendige Distanzunterricht für die Schülerinnen und Schüler

nur durch das große Engagement, die Flexibilität und die Kreativität der an den Schulen Wirkenden erfolgreich gelingen.

Daher möchte ich Ihnen abschließend mitteilen, dass die Schulaufsicht gegenwärtig von Seiten der Lehrer- und Elternverbände, den Gewerkschaften, aber auch einzelnen Eltern viele und überwiegend positive Rückmeldungen hierzu erreichen.

Dies möchte ich Ihnen daher auch für Ihre weitere wichtige Arbeit in den kommenden Wochen in dieser außergewöhnlichen Zeit gerne und mit Dank zurückmelden.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

28.01.2021 – Probleme auf IServ –

Die Schult-IT arbeitet daran,  die Störungen seit ca. 10:45 Uhr zu beheben. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

26.01.2021 – Probleme auf IServ –

09:20 Das Problem scheint behoben zu sein.

Wir arbeiten daran, den Grund für die Störungen seit ca. 8:20 Uhr zu identifizieren. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

13.01.2021 – IServ läuft

Bisher (13:00 Uhr) scheint das System stabil zu laufen.

12.01.2021 – Probleme mit IServ

Liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,

aufgrund schwerwiegender technischer Probleme im Hause IServ stürzt leider immer wieder das gesamte System ab. Die Firma arbeitet daran und auch unsere hauseigene IT ist stark im Einsatz, allerdings gehen wir davon aus, dass die Lösung der Probleme heute noch ein wenig andauern wird.

Aufgrund dessen sehen wir morgen vormittag zunächst von Videokonferenzen ab, da diese von IServ als „Quelle des Übels“ deklariert worden sind.

Wir melden uns hier auf der Homepage und über IServ, wenn im Laufe des morgigen Tages dieses Modul nach Aussagen der Firma reibungslos funktioniert. Gleichfalls bitten wir Sie darum, die Homepage regelmäßig zu besuchen, wo wir weiter berichten werden.
Die Aufgaben des heutigen Tages sollten in jedem Fall verlängert werden, damit die Schülerinnen und Schüler ausreichend Gelegenheit finden können, das heute – weder aus unserer noch aus ihrer Schuld heraus – Versäumte in Ruhe nacharbeiten zu können.
Wir bemühen uns, das Arbeits-Pensum in einem machbaren Bereich zu halten.

Bleiben Sie gesund und geduldig – Deutschland ist online,

Christian Huhn und Dr. Alexia Benthaus

08.01.2021 – Eltern- und Schülerbrief zur Umsetzung des Distanzunterrichts am WBG

Elternbrief

Schülerbrief

07.01.2021 – Aussetzung des Präsenzunterrichts

Heute hat uns die Schulmail des Staatssekretärs Matthias Richter zur aktuellen Situation erreicht (hier geht’s zum Anmeldeformular zur Betreuung eines Kindes während des Distanzunterrichts). Morgen wird ein Elternbrief veröffentlicht, der die konkrete Umsetzung am WBG erläutern wird. In der Zwischenzeit hier schon einmal der Text aus dem Schulministerium zum Nachlesen:

[07.01.2021] Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

zuallererst wünsche ich Ihnen alles Gute, Glück und vor allem Gesundheit für das neue Jahr 2021. Ich hoffe, dass Sie ein besinnliches Weihnachtsfest und schöne Tage rund um den Jahreswechsel verbringen konnten.

Wie mit meiner letzten SchulMail zugesagt, möchte ich Ihnen heute nach den Beratungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin sowie nach den gestrigen Beratungen und Entscheidungen im Landeskabinett zum weiteren Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen wichtige Informationen für Ihre Arbeit vor Ort geben und dabei mit einigen grundlegenden Anmerkungen zur aktuellen Situation beginnen:

Für viele Familien stellen die Schulen eine unerlässliche Unterstützung für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder dar. Und insbesondere für jüngere Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, die zu Hause nur eingeschränkt begleitet, gefördert und gefordert werden können, leisten die Schulen mit ihren verlässlichen Strukturen einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildung und Erziehung. Staat und Gesellschaft stehen daher in der Verantwortung, für alle Schülerinnen und Schüler Bildungschancen zu sichern, erfolgreiche Bildungsbiographien mit Abschlüssen zu ermöglichen und soziale Teilhabe zu gewährleisten. Die unbestritten beste Möglichkeit, diesem pädagogischen Anspruch und dieser Verantwortung gerecht zu werden, stellt der Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler dar. Trotz des großen Engagements der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals in den Schulen sowie der inzwischen vielfach positiven Entwicklungen beim Distanzunterricht soll und kann dieser den Präsenzunterricht nicht vollumfänglich ersetzen. Die Schule ist und bleibt der beste Lernort für unsere Schülerinnen und Schüler. Dies gilt insbesondere auch für die Kinder an den Grundschulen und in der Primarstufe der Förderschulen, für die aufgrund ihres Alters ein Distanzunterricht eine besonders große Herausforderung darstellt. Das Ziel der Landesregierung ist daher in Abwägung mit den wichtigen Fragen des Gesundheitsschutzes eine möglichst schnelle Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Allerdings: Auch zu Beginn des Jahres 2021 wirken sich die Corona-Pandemie und die zu deren Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen weiterhin auf das Unterrichtsgeschehen an unseren Schulen aus. Für die gesamte Gesellschaft und deren unterschiedliche Lebensbereiche muss es in den nächsten Wochen und Monaten das Ziel sein, parallel zu den begonnenen Impfungen das Infektionsgeschehen so gering zu halten, dass insbesondere die Risikogruppen geschützt und das Gesundheitssystem nicht überlastet wird. Aufgrund der unverändert angespannten und derzeit äußerst unsicheren allgemeinen Infektionslage werden daher auch die Schulen einen Beitrag zur Kontaktminderung leisten müssen. Daraus folgen zu Beginn dieses Jahres zunächst weitere Einschränkungen für den Präsenzunterricht an unseren Schulen.

Bereits am 21. Dezember 2020 hatte ich Sie in einer SchulMail über mögliche Szenarien für einen eingeschränkten Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen nach dem 10. Januar 2021 informiert und umfangreiche Informationen zukommen lassen, um eine möglichst frühzeitige Vorbereitung auf den Schulbeginn im neuen Jahr zu ermöglichen. Auf die dort übermittelten Informationen möchte ich an dieser Stelle nochmals hinweisen.

Schulbetrieb an den nordrhein-westfälischen Schulen ab dem 11. Januar 2021:

Am 5. Januar 2021 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin erneut beraten. Die dort gefassten Beschlüsse hat das Ministerium für Schule und Bildung in der Folge intensiv mit vielen Akteuren und Verbänden aus dem Bildungsland Nordrhein-Westfalen erörtert, ferner hat das Kabinett hierzu beraten. Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr im Lichte dieser Beratungen und Beschlüsse ab dem 11. Januar 2021 folgende Regelungen:

 

  • Der Präsenzunterricht wird ab sofort bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Soweit die Umstellung auf Distanzunterricht weitere Vorbereitungszeit an den Schulen erforderlich macht, sind bis zu zwei Organisationstage möglich, so dass der Distanzunterricht spätestens ab dem 13. Januar 2021 stattfindet. Über die Notwendigkeit solcher Organisationstage entscheidet die Schulleitung vor Ort. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gemäß § 52 SchulG (DistanzunterrichtVO): Zur Ausgestaltung des Distanzunterrichts wird noch einmal auf die Ihnen bereits durch die letzte SchulMail bekannte Übersicht zu den Unterstützungsmaterialien verwiesen.

 

  • Die Regelungen zur Aussetzung des Präsenzunterrichts sowie zur Erteilung des Distanzunterrichts gelten grundsätzlich auch für alle Abschlussklassen. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen des Berufskollegs können allerdings bei besonderem pädagogischem Bedarf ausnahmsweise unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der Corona-BetrVO im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden. Die Entscheidung hierüber legt die Schulleitung unter Angabe der Begründung der oberen Schulaufsicht zur Genehmigung vor.

 

  • Alle Eltern sind aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten. Um die damit verbundene zusätzliche Belastung der Eltern zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht abzufedern, soll bundesgesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule gefolgt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Information in geeigneter Weise an die Eltern Ihrer Schülerinnen und Schüler weitergeben.

 

  • Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten jedoch ab Montag, den 11. Januar 2021, ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nach Erklärung Ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt vorliegen könnte (das Anmeldeformular ist als Anlage beigefügt). Die Betreuung findet zeitlich im Umfang des regulären Unterrichts- und Ganztags- bzw. Betreuungszeitraums, bei Bedarf auch unabhängig vom Bestehen eines Betreuungsvertrages statt.

 

  • Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regulärer Unterricht statt. Vielmehr dienen die Betreuungsangebote dazu, jenen Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzunterricht im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen – auch wenn sie sich in der Schule befinden – am Distanzunterricht ihrer jeweiligen Lerngruppe teil. Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.

 

  • Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung) muss diese in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden (dies entspricht der SchulMail vom 21. Dezember 2020). Das Ministerium für Schule und Bildung geht davon aus, dass der Einsatz von Schulbegleitern/Integrationshelfern auch im häuslichen Umfeld beim Distanzunterricht gewährleistet wird.

 

  • Für Klassenarbeiten gilt: Grundsätzlich werden in den Schulen bis zum 31. Januar 2021 keine Klassenarbeiten und Klausuren geschrieben, da der Unterricht im 1. Schulhalbjahr eine ausreichende Basis für die Leistungsbewertung auf dem Halbjahreszeugnis geschaffen hat. Ausnahmen hiervon gelten für in diesem Halbjahr noch zwingend zu schreibende Klausuren und durchzuführende Prüfungen in den Jahrgangsstufen Q1 und Q2 sowie den Klassen 12 und 13 der Beruflichen Gymnasien und den Abschlussklassen des Berufskollegs; hier können die nach APO-GOSt erforderlichen, wegen der Unterrichtsausfälle vor Weihnachten aber noch nicht geschriebenen Klausuren im Einzelfall unter Einhaltung der Hygienevorgaben der CoronaBetrVO im Präsenzformat geschrieben werden.

Die nunmehr getroffenen Regelungen sind angesichts der nach wie vor sehr angespannten und äußerst unsicheren allgemeinen Infektionslage erforderlich. Die grundsätzliche Entscheidung für einen Distanzunterricht bis Ende Januar 2021 leistet zudem einen Beitrag dazu, den Fokus klar auf einen möglichst guten Distanzunterricht zu legen und zusätzliche organisatorische Belastungen der Lehrkräfte zu vermeiden.

Ergänzende Informationen zur Unterstützung der Lehrkräfte:

Wie auch in den vergangenen Monaten der Pandemie hat die Landesregierung umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals ergriffen. Hierzu zählt z.B. die Bereitstellung umfangreicher Landesmittel für digitale Endgeräte; Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen können der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung entnommen werden. Auf zwei weitere Aspekte möchte ich darüber hinaus an dieser Stelle jedoch nochmals gesondert hinweisen:

  • Unterstützung der Lehrkräfte durch Maskenlieferung:

Wie bereits in der SchulMail vom 21. Dezember 2020 angekündigt, stellt die Landesregierung die notwendigen Mittel bereit, um alle Lehrkräfte und selbstverständlich auch das weitere Landespersonal an Schulen für die Zeit bis zu den Osterferien mit den sogenannten FFP-2-Masken auszustatten. Hierbei sollen die genannten Personen pro Präsenztag mit zwei FFP-2 Masken ausgestattet werden. Die Verteilung wird, wie bereits mitgeteilt, über die Schulträger bewirkt, die sich dankenswerter Weise in den Dienst der Sache gestellt haben; in den anderen Fällen wird die Bezirksregierung tätig.

  • Unterstützung der Lehrkräfte durch Testangebote:

Alle an den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen tätigen Personen können sich in der Zeit ab dem 11. Januar 2021 bis zum letzten Schultag vor den Osterferien bis zu sechs Mal anlasslos und zu einem frei gewählten Termin testen lassen. In der Zeit vom 11. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 kann dieses Testangebot nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in dieser Zeit tatsächlich einen Präsenzdienst in den Schulen leisten. Die Kosten hierfür übernimmt das Land. Die Testung soll außerhalb der Zeiten eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenen Arbeitszeit an der Schule stattfinden. Die Schulleitungen werden gebeten, das Testangebot in ihrer Schule bekannt zu machen und stellen für Beschäftigte, die das Angebot nutzen wollen, eine entsprechende Bescheinigung aus. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den angefügten Anlagen.

Ausblick auf die weitere Entwicklung ab dem 1. Februar 2021:

Ich möchte Sie an dieser Stelle herzlich bitten, diese nunmehr zunächst für die Zeit bis einschließlich dem 31. Januar 2021 gültigen Vorgaben im Interesse aller Schülerinnen und Schüler bestmöglich umzusetzen. Von Seiten der Schulaufsicht werden wir alle Anstrengungen unternehmen, um Sie auch bei den nun anstehenden Herausforderungen der kommenden Wochen und Monate umfangreich und intensiv zu unterstützen.

Am 25. Januar 2021 werden die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erneut mit der Bundeskanzlerin zusammenkommen und das weitere Vorgehen beraten. Möglichst zeitnah nach dieser Sitzung werde ich Sie über die Beschlüsse sowie die hiermit für den Schulbereich zu ziehenden Konsequenzen informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

14.12.2020 – Präzisierung der Regelung zu Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vom 14.-18. Dezember

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

nach den Mitteilungen der Bundes- und Landesregierung vom Sonntag, 13.12.2020, präzisieren wir unsere Mail vom vergangenen Freitag, 11.12.2020.

Wir unterstützen ausdrücklich die Empfehlung der Bundesregierung, wann immer möglich, auf Präsenzunterricht zu verzichten.

Daher haben wir entschieden, dass alle in diesem Kalenderjahr noch anstehenden Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I ab Dienstag, 15.12.2020, entfallen.

Die Klausuren der Sekundarstufe II hingegen finden wie angesetzt statt, da sie für die Schullaufbahn als abschlussrelevant gelten. Die Schülerinnen und Schüler der SII kommen daher nur für die angesetzten Klausuren in die Schule, wo sie nach den Maßgaben unseres Hygiene-Konzeptes nur für die Zeit der Klausur verbleiben.

Für die Jahrgänge 8 bis Q2 findet ausschließlich Distanzunterricht bis zum 18.12.2020 statt, der auch bewertungsrelevant sein wird. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das auf der Homepage veröffentlichte Konzept zur  Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.

Für die Jahrgänge 5 bis 7 gibt es zwar bis einschließlich Freitag, 18.12.2020, die Möglichkeit des Präsenzunterrichts, wir möchten jedoch betonen, dass wir ausdrücklich die oben beschriebene Empfehlung der Bundesregierung unterstützen. Deshalb haben wir auch entschieden, die Klassenarbeiten der Sekundarstufe I in diesem Zeitraum abzusagen.

Natürlich entscheiden Sie, liebe Eltern, ob die Betreuung zuhause gewährleistet werden kann. Sollte dies der Fall sein, melden Sie Ihre Kinder bitte per Mail unter Angabe von Namen und Klasse über die Adresse  wbgoe@oewbg.de ab, sofern dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bereits geschehen ist.

Die Entscheidung für die Abmeldung muss für die gesamte Zeit bis zum 18.12.2020 gelten.

Ihre Kinder nehmen dann am Distanzunterricht bis zum 18.12.2020 teil und werden von ihren Lehrerinnen und Lehrern mit Aufgaben über IServ versorgt.

Am 21. und 22.12.2020 sowie am 07. und 08.01.2021 findet kein Distanz- und kein Präsenzunterricht statt. Sehr wohl werden aber auch an diesen Tagen die terminierten SII-Klausuren nach oben beschriebener Maßgabe stattfinden müssen.

Wir werden Sie und Euch sicherlich im Januar 2021 darüber informieren, wie es dann ab dem 10.01.2021 bei uns am WBG weitergehen wird.

Wir wünschen Ihnen und Euch – insbesondere in der jetzigen Situation – ein geruhsames Weihnachtsfest, einen guten Rutsch und ein gesundes neues Jahr 2021!

Mit freundlichen Grüßen

Christian Huhn Dr. Alexia Benthaus

 

11.12.2020 – Regelung zu Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vom 14.-18. Dezember

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

sicherlich habt ihr/ haben Sie über die Berichterstattung in den Medien schon erfahren, dass in der nächsten Woche in unserem Bundesland kein normaler Präsenzunterricht stattfinden wird. Die konkreten Ausführungsbestimmungen findet Ihr/finden Sie in der angehängten Mitteilung unseres Staatssekretärs, Herrn Matthias Richter. Mit dieser Mail möchte ich kurz erläutern, was dies für unsere Schule bedeutet.

 

In der nächsten Woche findet Präsenzunterricht nur für die Jahrgangsstufen 5 bis 7 statt. Allerdings besteht keine Anwesenheitspflicht, d.h. keine Verpflichtung am Unterricht in der Schule teilzunehmen. Sollten Sie, liebe Eltern, entscheiden, dass Ihr Kind in der kommenden Woche nicht am Präsenzunterricht teilnehmen soll, so teilen Sie uns dies bitte per Mail (wbgoe@oewbg.de) unter Angabe des Namens des Kindes und der betroffenen Klasse bis Montag vor Schulbeginn mit. In diesem Fall wird Ihr Kind per Distanzunterricht unter Einsatz der Lernplattform IServ unterrichtet werden.

 

Für die Jahrgangsstufen 8 bis Q2 wird in der nächsten Woche ausschließlich Distanzunterricht stattfinden. In der kommenden Woche stehen eine Reihe von Klassenarbeiten und Klausuren an. Alle für Montag angesetzten Klassenarbeiten und Klausuren werden wie geplant stattfinden. Solltet ihr, liebe Schülerinnen und Schüler, ansonsten auf Distanz unterrichtet werden, so kommt ihr bitte nur für die Klassenarbeiten und Klausuren. Unmittelbar nach der Prüfung geht ihr dann wieder nach Hause. Für alle in der Oberstufe in der nächsten Woche und am darauffolgenden Montag (21.12.2020) angesetzten Klausuren gilt dieselbe Regelung.

 

Über die Ansetzung der ab Dienstag geplanten Klassenarbeiten in der SI werden wir am Montag entscheiden. Ich habe die betroffenen Kolleginnen und Kollegen gebeten, uns am Montag eine Rückmeldung zu geben, falls es aus klassenspezifischer Sicht Gründe gibt, die Arbeit in den Januar zu verschieben oder ganz ausfallen zu lassen.

 

Trotz der widrigen Umstände wünsche ich euch und Ihnen ein ruhiges drittes Adventswochenende.

 

Herzliche Grüße

 

Christian Huhn

01.12.2020 – Elternbriefe und Schulmail der Landesregierung

Hier stehen der aktuelle Elternbrief der Schulleitung und die Information zum Schulsport zum Download bereit.

Hier geht’s zur aktuellen Schulmail der Landesregierung.

Und so sehen Suri und Finja aus der 5b die Maßnahmen am WBG. Viel Freude bei der Lektüre!

06.11.2020 – Verlautbarung des Bildungsministeriums zu “Querdenken 711”

Hier steht die Mail zum Abruf bereit.

06.11.2020 – Ergebnisse der Schüler-Eltern-Umfrage zur Zeit der Schulschließung

Die Ergebnisse der Schüler-Eltern-Umfrage zur Zeit der Schulschließung sind aufbereitet und stehen Ihnen zur Einsicht zur Verfügung. Eine Zusammenfassung der offenen Antwort-Möglichkeiten aus beiden Umfragen, die wir aus Datenschutz- Gründen nicht im Einzelnen veröffentlichen können, finden Sie hier.

Die detaillierten Ergebnisse der Elternumfrage sind abrufbar unter dem folgen- den Link: https://edkimo.com/de/

Wenn Sie sich auf der Internetseite befinden, klicken Sie „zu den Ergebnissen“ und geben Sie den Ergebnis-Code „naimah“ ein.

02.11.2020 – Sportunterricht im November

Liebe Eltern,

wir als Fachschaft Sport möchten Sie gerne darüber informieren, wie wir nach Rücksprache mit der Schulleitung mit der Erteilung des praktischen Sportunterrichts in der aktuellen Situation am Willy-Brandt-Gymnasium umgehen werden. Der Empfehlung des Kreisgesundheitsamtes folgend, wird im Monat November kein praktischer Sportunterricht erteilt werden. Die Sportunterrichtsstunden werden nicht entfallen, sondern es kommt ein ausgearbeitetes Alternativkonzept zur Anwendung. Dieses Konzept sieht vor, dass in der Sekundarstufe II (EF-Q2) Theorieunterricht im Fach Sport erteilt wird. In der Jahrgangsstufe 9 wird die Praktikumsvorbereitung stattfinden. Diese ist aufgrund der fehlenden Fahrtenwoche bisher entfallen. In den Stufen 5-8 werden die Stunden als zusätzliche Übungsstunden im Hauptfachunterricht abgehalten. Sollte es neue Informationen geben, werden wir diese umgehend auf der Schulhomepage präsentieren. Besonders, wie es bis zu den Ferien weitergehen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Fachschaft Sport

30.10.2020

Liebe Eltern,

heute Morgen haben wir die Nachricht erhalten, dass eine Schülerin der Jahrgangsstufe Q1, die seit Mittwoch mit Krankheitssymptomen zu Hause ist, positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Nach Beratung in der Schulleitung und Rücksprache mit den Elternvertretern der betroffenen Jahrgangsstufe haben wir die gesamte Stufe Q1 des Gymnasiums in der 3. Schulstunde nach Hause geschickt. Wie uns das Kreisgesundheitsamt mitgeteilt hat, müssen sich diejenigen Schülerinnen und Schüler, die unmittelbaren Kontakt zur erkrankten Schülerin gehabt haben, in Quarantäne begeben. Der Rest der Jahrgangsstufe kann am Montag wieder unterrichtet werden. Das Kreis-Gesundheitsamt wird die weiteren Schritte mit uns und den Schülerinnen und Schülern, die direkten Kontakt mit der Infizierten hatten, abstimmen.

Nach unserem Kenntnisstand ist nur die Jahrgangsstufe Q1 betroffen, der Unterricht in allen anderen Jahrgangsstufen kann regulär stattfinden.

Wir halten Sie und Euch über die Homepage und über IServ auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen

C. Huhn (Schulleiter) & Dr. A. Benthaus (Stellvertretende Schulleiterin)