Schulbetrieb vor den Weihnachtsferien und Schulstart am 10. Januar 2022

von Sascha LippkeAktuelles0 Kommentare

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei finden Sie die Schulmail NRW vom 13.12.2021

Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit Blick auf das Näherrücken der Weihnachtspause möchte ich Ihnen
noch einige Informationen für die letzten Schultage vor den Ferien
geben, darüber hinaus aber auch Hinweise für einen guten und
gelingenden Schulstart im neuen Jahr 2022.

I. Testungen

Das aktuelle Infektionsgeschehen hat nicht nur an unseren Schulen zu der
Frage geführt, ob mit Engpässen bei den Testmaterialien gerechnet
werden muss. Ich möchte Ihnen ausdrücklich versichern, dass das
Ministerium für Schule und Bildung alle notwendigen Maßnahmen
erfolgreich ergriffen hat, um eine Versorgung der Schulen mit den
erforderlichen Testmaterialien auch im kommenden Jahr vom ersten
Unterrichtstag an sicherzustellen.

In der letzten Schulwoche vor den Ferien sollen an den weiterführenden
Schulen auf jeden Fall drei Testungen für die Schülerinnen und
Schüler durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Schulen in dieser Woche einen beweglichen Ferientag angesetzt haben. An
vielen Schulen gibt es darüber hinaus überzählige
Antigen-Selbsttests, die dort eine vierte Testung ermöglichen, vor
allem für die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler. Für die
Grund- und Förderschulen sowie die Schulen mit Primarstufe bleibt es
bei der zweimaligen Testung, da das PCR-Pooltest-Verfahren wegen seiner
hohen Sensitivität deutlich früher in der Lage ist, Infektionen
aufzudecken.

Erinnern möchte ich daran, dass am ersten Schultag im neuen Jahr (10.
Januar 2022) in allen weiterführenden Schulen schon wegen der Regelung
in § 3 Absatz 4 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung eine Testung mit
Antigen-Selbsttests durchgeführt werden muss. Aber auch in den Grund-
und Förderschulen sowie den sonstigen Schulen mit Primarstufe soll am
ersten Schultag nach den Ferien getestet werden; nähere Informationen
dazu werden den Grund- und Förderschulen sowie den sonstigen Schulen
mit Primarstufe noch durch eine gesonderte SchulMail übermittelt.

Unberührt von der Anzahl der Testungen bei den Schülerinnen und
Schülern bleibt die im Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung
der nicht immunisierten Beschäftigten, täglich in der Schule einen
Antigen-Selbsttest vorzunehmen oder den Nachweis über einen negativen
Bürgertest vorzulegen.

Schnelltest-Sonderlieferung in der ersten Schulwoche

Der Liefervertrag für die Versorgung der Schulen mit
Antigen-Selbsttests mit den Firmen Siemens Healthcare und Trans-o-flex
läuft zum Ende des Jahres 2021 aus. Daher wurden Sie bereits mit
SchulMail vom 5. November 2021 gebeten, Ihre Bestellmengen so
anzupassen, dass eine Bevorratung für die Zeit vom 10. bis zum 28.
Januar 2022 (Kalenderwochen 02 – 04) erreicht wird.

Im Sinne einer umfassenden Vorsorge und um den Schulen unter allen
Umständen einen sicheren Schulstart auch in Anbetracht von sich
weltweit abzeichnenden Logistikengpässen bei der Lieferung von
Testmaterial zu ermöglichen, werden wir die Schulen bereits in der
ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien mit einer Sonderlieferung im
Umfang von zusätzlich 6 Millionen Antigen-Selbsttests versorgen
können.

Sollte eine solche Sonderlieferung jedoch von Ihrer Schule nicht
benötigt werden, weil der Bestand an Tests für die Zeit bis Ende
Januar 2022 sicher ausreicht und die Lagermöglichkeiten ausgeschöpft
sind, können Schulleitungen von diesem Angebot einer Sonderlieferung
Abstand nehmen. Für Ihre Rückmeldung werden wir das Ihnen bereits
vertraute Befragungswerkzeug „Lime Survey” einsetzen. Eine Einladung
zur Teilnahme an dieser Umfrage erhalten Sie mit einer separaten E-Mail,
die in der Woche vom 13. bis zum 17. Dezember 2021 an Ihr Dienstpostfach
versendet wird. Tests, die von Schulen im Rahmen der einmaligen
Sonderlieferung nicht in Anspruch genommen werden, werden auf die
übrigen Schulen verteilt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieser
Sonderlieferung keine detaillierte Bedarfsabfrage im Hinblick auf die
Zahl der benötigten Tests je Einrichtung durchführen können. Die
Verteilung der Tests muss auf der Basis von vorliegenden Daten zentral
gesteuert werden.

Auslieferung nach dem neuen Liefervertrag

Ab dem 17. Januar 2022 werden nach derzeitigem Stand alle Schulen aus
einem neuen Liefervertrag auf der Basis schulbezogener Bestellungen
beliefert werden können. Hierzu werden Sie mit einer gesonderten E-Mail
an das Dienstpostfach Ihrer Schule informiert.

Sofern Sie noch Bedarf an weiteren Informationen haben, können Sie sich
an das Funktionspostfach asd@msb.nrw.de wenden.

II. Impfungen

Die Aufforderung zur Auffrischung der Zweit-Impfung, zur sog.
Booster-Impfung, wird von Frau Ministerin Gebauer und mir nachdrücklich
unterstützt. Aber auch bislang noch Ungeimpfte sollten die gegenwärtig
wieder ausgeweiteten Impfangebote unbedingt wahrnehmen.

Zur Unterstützung dieser Impf-Initiative möchte ich Sie als
Schulleiterin oder Schulleiter bitten, in solchen Fällen
Dienstbefreiung zu gewähren, wo dies für Lehrkräfte und sonstige
Beschäftige an Ihrer Schule notwendig ist, um schnell eine Impfung zu
bekommen.

Auch die Impfmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler werden
ausgeweitet. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS)
hat mit Erlass vom 8. Dezember 2021 die Kreise und kreisfreien Städte
aufgefordert, ergänzend zur Impfmöglichkeit bei Kinder- und
Jugendärztinnen und -ärzten bzw. Hausärztinnen und -ärzten ab dem
17. Dezember 2021 ein Impfangebot für die Altersgruppe der 5 bis
11-Jährigen zu machen.

Dies bedeutet vor allem, dass für die Jüngsten unter unseren
Schülerinnen und Schülern, die eine Schule der Primarstufe oder die
Erprobungsstufe besuchen, nunmehr auch ein schützendes Impfangebot
besteht. Wie schon bei der Impfung der 12 bis 17-Jährigen nach den
Sommerferien (vgl. SchulMail vom 5. August und vom 17. August 2021)
liegt die Verantwortung für die Durchführung der Impfaktion bei den
Kreisen, kreisfreien Städten und ihren Impfpartnern. Es ist jedoch
möglich, dass die zuständigen Stellen oder die Schulträger mit der
Bitte um Unterstützung, z.B. bei der Durchführung aufsuchender
Impfangebote, auf die Schulen zukommen. In solchen Fällen sollte eine
Unterstützung nach besten Kräften unbedingt ermöglicht werden.

Mit Blick auf die betroffene Altersgruppe kommt dem medizinischen
Aufklärungs- und Beratungsbedarf der Eltern hier eine besondere
Bedeutung zu. Die Aufklärung und Beratung liegt selbstverständlich in
der fachlichen Verantwortung der Gesundheitsbehörden und ihrer
Impfpartner (z.B. Kinderärzte). Auch hier können die Schulen
allerdings begleiten und unterstützen. Wie bei dem vorangegangenen
Impfangebot für die 12 bis 17-Jährigen werden wir den Schulen in den
nächsten Tagen über die zuständigen Schulaufsichtsbehörden
Aufklärungs- und Informationsmaterial für Eltern und Lehrkräfte zur
Verfügung stellen; das Material wird ebenfalls im Bildungsportal zu
finden sein.

III. Masken

Wie beim Testmaterial ist auch die Versorgung der Lehrkräfte und des
sonstigen Personal an den Schulen mit Schutzmasken bis in das kommende
Jahr hinein sichergestellt.

Ab sofort werden neben den medizinischen Masken (sog. OP- Maske Typ 2)
auch wieder Masken des Schutzstandards FFP2 oder KN95 erstattungsfähig
und damit für die Schulen verfügbar sein. Die notwendigen
Informationen an die Bezirksregierungen und die Schulträger sind
bereits veranlasst.

IV. Schulsport und Schulsportveranstaltungen

Wegen mehrerer Anfragen zum Schulsport möchte ich darauf hinweisen,
dass für den Sportunterricht die 3G-Regel gilt, auch in den Fällen, wo
der Unterricht nicht in der Schulanlage stattfindet, sondern in
Sportstätten (Sporthallen, weitere Innenräume und sportartspezifischen
Sportstätten, Schwimmbäder), die der Schulträger z.B. durch Anmietung
von Dritten zur Verfügung stellt. Selbst wenn dort für das übrige
Publikum die 2G-Regel gilt, darf Sportunterricht nicht von einem
Nachweis über Impfung oder Genesung abhängig gemacht werden. § 4
Absatz 2 Nummern 3 und 4 der Coronaschutzverordnung in der Fassung vom
3. Dezember 2021 stellt dies nunmehr ausdrücklich klar.

Außerunterrichtliche Sportveranstaltungen im schulischen Kontext (z.B.
Sportfeste, „Jugend trainiert für Oympia/Paralympics”) können
ebenfalls stattfinden, richten sich aber nach den allgemeinen Regeln der
Coronaschutzverordnung für die Nutzung von Sportstätten.

Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen mit diesen Informationen eine
Unterstützung und zusätzliche Gewissheit für Ihre wichtige Arbeit vor
Ort in den Schulen geben konnte. Der Landesregierung ist es unverändert
ein Anliegen, ihren Beitrag zur Gewährleistung eines möglichst
sicheren Schulbetriebs in Präsenz vor allem im Interesse der
Schülerinnen und Schüler zu leisten. Nach allen uns vorliegenden Daten
zum Infektionsgeschehen in den nordrhein-westfälischen Schulen, die Sie
uns Woche für Woche liefern, gelingt dies vor allem dank Ihrer
großartigen Unterstützung bislang sehr erfolgreich. Für die
verbleibenden Tage bis zu den bevorstehenden Feiertagen wünsche ich
Ihnen, dass unsere gemeinsamen Anstrengungen auch weiterhin erfolgreich
bleiben. Zudem wünsche ich Ihnen weiterhin eine schöne Adventszeit.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

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