Beschwerdewege am WBG

„Bevor man sich mit jemandem auseinandersetzt,

sollte man sich mit ihm zusammensetzen!“

(römisches Sprichwort)

 

Beschwerdeanlass für

Eltern und Erziehungsberechtigte

1. Ansprechpartner/in   2. Ansprechpartner/in   3. Ansprechpartner/in
           
Arbeitsweisen und Inhalte im Unterricht Fachlehrer/in Abteilungsleiter/in Schulleitung
Einzelne Noten meines Kindes bei Klassenarbeiten oder auf dem Zeugnis Fachlehrer/in Abteilungsleiter/in Schulleitung
Entscheidung über die Aufnahme oder Entlassung einer Schülerin/eines Schülers* Abteilungsleiter/in Schulleitung
Betreuung OGS, ÜMI, Mittagessen

(Qualität, Fragen zur Bestellung)

Koordinator Ganztag

(Frau Sander)

Schulleitung AWO Recklinghausen
Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG* Abteilungsleiter/in Schulleitung
Prüfungsentscheidungen (Abitur, Abschlüsse, Berechtigungen, Nachprüfungen, Zertifikate etc.)* Abteilungsleiter/in Schulleitung
Unterrichtsorganisation (z. B. Unterrichtsausfall) Abteilungsleiter/in Schulleitung
Verhalten einer Lehrkraft Fachlehrer/in Abteilungsleiter/in Schulleitung
Versetzung oder Nichtversetzung* Abteilungsleiter/in Schulleitung

 

Beschwerdeanlass für

Schülerinnen und Schüler

1. Ansprechpartner/in   2. Ansprechpartner/in   3. Ansprechpartner/in
           
Beschwerden über Lehrkräfte

(ggf. mit SV-Lehrer und Mitschüler/innen)

Betroffene Lehrperson Klassenlehrer/in

Abteilungsleiter/in

Schulleitung
Mobbing (Schwierigkeiten im Umgang mit Mitschülern) Klassenlehrer/in

SV-Lehrer/in

Schulsozialarbeiter/in

Beratungslehrer/in

ggf. Abteilungsleiter/in

Schulleitung
Schwierige Situation in der Pause/ auch Mittagspause aufsichtführende

Lehrperson

Klassenlehrer/in

Koordinator Ganztag

Schulleitung

 

Erläuterung: Als erste/r Ansprechpartner/in ist die Person benannt, in deren unmittelbaren Verantwortungsbereich der jeweilige Beschwerdeanlass liegt. Sie ist somit diejenige Person, die der jeweiligen Beschwerde am schnellsten abhelfen kann. Sollte keine zufriedenstellende Lösung erzielt worden sein, haben die Beteiligten die Möglichkeit, eine Person der nächsthöheren Entscheidungsebene in den Beschwerdevorgang einzubinden. Um eine zügige und für alle Beteiligten zufriedenstellende Bearbeitung eines Beschwerdeanlasses zu gewährleisten, bitten wir um die Einhaltung des Beschwerdeweges.   

 Die aktuelle Aufstellung der jeweiligen Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage unter Ansprechpartner und Aufgabenverteilung am WBG.

Beachten Sie bitte, dass auch die von Ihnen gewählten Vertreter/innen in Klassen- und Schulpflegschaft als Ansprechpartner/innen gern zur Verfügung stehen.

 * Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Beschwerdeanlässe sind schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte darstellen. Alle übrigen aufgeführten Beschwerdeanlässe sind keine Verwaltungsakte, hier ist ein Widerspruch nicht möglich. Gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, kann allerdings unter Einhaltung des vorgesehenen Weges Beschwerde eingelegt werden.

Gegen Verwaltungsakte können die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist bei der Schule einzureichen. Wenn der Verwaltungsakt der Schule mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. Anderenfalls kann er binnen eines Jahres eingelegt werden.

Die Schule hat die Möglichkeit, ihre Entscheidung zurückzunehmen und damit dem Widerspruch abzuhelfen. Kann sie dem Widerspruch nicht abhelfen, legt sie die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Weist die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch gemäß § 73 VwGO mit begründetem, mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Widerspruchsbescheid zurück, können die Betroffenen innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Zuständig ist gemäß § 52 Nr. 3 VwGO in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder – bei Verpflichtungsklage – zu erlassen wäre. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann dem Gericht übersandt oder beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. Anwaltszwang besteht beim Verwaltungsgericht nicht.